Reglement für das Trecker Treck Halen:
· Technisches Reglement für Bauernklassen
· Das gesamte Reglement der DTTO steht oben zum Download bereit!
· Alle Weiteren Reglements stehen unter www.tractorpulling.de zum Download bereits!
1. Dieses Reglement deckt die Sicherheitsaspekte der Klassen für Serienschlepper ab. Zusätzliche Regelungen zur Leistungsbegrenzung, (z.B. das Verbot von nachgerüsteten Turboladern) oder technischen Ausrüstung (z.B. vorhandener Hydraulikblock), können vom lokalen Veranstalter aufgestellt werden.
2. Der Traktor muss ein Serientraktor sein und in der Optik seriennah sein.
3. Der Motor muss vom Hersteller im auf dem Typenschild und Fahrzeug-schein genannten Model verbaut worden sein. Die Typenbezeichnung auf der Haube muss der des Fahrzeugscheins entsprechen. Alternativ dürfen nur Motoren verwendet werden, die vom Hersteller entsprechend der Ersatzteilliste als Ersatzmotoren ausgeliefert werden. Zum Motor gehört auch die Einspritzpumpe.
4. Der Traktor muss angemeldet sein und eine gültige HU (TÜV) haben. Bei Teilnehmern aus Nachbarländern bei denen eine Anmeldung mit Kenn-zeichen und TÜV nicht notwendig ist (NL), ist ein Schriftstück vorzulegen, dass diese Traktoren sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen dür-fen. Darüber hinaus erfolgt bei diesen Traktoren eine Sichtprüfung durch die technische Abnahme, ob sich das Fahrzeug augenscheinlich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet. Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Ansprüchen wird es vom Start ausgeschlossen.
5. Turboaufladung ist dann zulässig, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem oder mehreren Ladern ausgeliefert wurde. Die Aufladung ist auf einen (1) Turbolader begrenzt, es sei denn, das Fahrzeug wurde vom Hersteller mit mehreren Ladern ausgeliefert. Das Nachrüsten von Turboladern ist nicht erlaubt. Wird anstelle eines durch den Hersteller in dem auf dem Typenschild ge-nannten Typs verbauten Turboladers ein anderer Turbolader verbaut, so darf dieser hinsichtlich Größe und Leistungsfähigkeit den original verbauten Lader nicht übertreffen. Die Nachweispflicht hierrüber liegt beim Teilnehmer.
6. Die Reifenstollen dürfen nicht geschnitten werden. Lediglich das Kürzen der Stollenhöhe ist erlaubt. Keine „geschärften" Profile oder zusätzliche Stollen.
7. Zusatzgewichte dürfen nicht über die Hinterräder hinausragen. Sie dürfen Fahrer oder Zuschauer weder gefährden, noch behindern und nicht be-weglich sein. Der Anhängepunkt der Frontgewichte darf max. 1000mm vor dem originalen Guss Vorderteil oder dem Oberlenkerbolzen der Fronthydraulik liegen.
Anbaugeräte in der Fronthydraulik sind verboten. Der technische Kommissar kann einen Teilnehmer mit übertriebener Be-ladung mit Gewichten vom Wettkampf ausschließen, da die Gefahr besteht, dass der Traktor durchbrechen kann.
8. Die Steigbegrenzer sind für alle Schlepper unter 8t Startgewicht sowie alle reinen Hinterachsschlepper Pflicht, für alle anderen Schlepper werden sie empfohlen.
9. Die Steigbegrenzer müssen mindestens 150mm horizontal über die Hinterreifen hinausragen und dürfen max. 250mm vom Boden entfernt sein.
Die Aufstandsfläche muss mindestens 150cm² betragen, die Breite mindestens 100 mm. Die Unterlenker können als Bestandteil der Steigbegrenzer genutzt wer-den, sie müssen jedoch mechanisch arretiert sein. Sperren der Unterlenker über die Hydraulik allein ist nicht ausreichend; zum mechanischen Sperren sind Ketten, Streben oder vergleichbares zu verwenden.
10. Die Traktoren müssen einen GS-geprüften Umsturzbügel oder eine Sicherheitskabine besitzen.
11. Es dürfen nur die vom Hersteller vorgesehenen Kraftstoffe verwendet werden. Zusatzstoffe und Verbrennungsbeschleuniger sind nicht erlaubt.
12. Das zulässige Gesamtgewicht laut Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugbrief darf nicht überschritten werden.
13. Allrad darf eingeschaltet werden. Die Zahl der angetriebenen Achsen laut Fahrzeugschein oder Brief darf nicht verändert werden.
14. Die Motordrehzahl darf die in den Fahrzeugpapieren angegebene Nenn-drehzahl nicht mehr als 15% überschreiten, jedoch maximal 2700 1/min.
15. Es ist nur Gummibereifung erlaubt. Bis einschließlich der 4,5t Bauernklasse beträgt der maximal zulässige Reifenumfang 5.800mm, die Rei-fenbreite maximal 800mm. Bei der Verwendung von Zwillingsbereifung wird der Spalt zwischen den Reifen mitgemessen, so dass beide Reifen incl. Spalt die Breite von 800mm nicht überschreiten dürfen. Ab der 4,5t Bauernklasse ist die Reifenbreite und Höhe freigestellt, auch bei der Ver-wendung von Zwillingsbereifung. Zwillingsreifen sind mechanisch (Ketten oder Spannbänder) gegen Verlust zu sichern.
16. Die Zugverbindung zum Bremswagen erfolgt über ein Zugmaul, wobei die Anhängehöhe bei maximal 80 cm, aber immer unterhalb des Achsmittel-punktes liegen muss. Z.B bei einem Raddurchmesser von 1,20 Metern liegt die maximale Höhe bei 60 cm.
17. Der Winkel der eingehängten Zugkette zum Boden darf 25° nicht überschreiten.
18. Das Zugmaul muss in alle Richtungen starr sein und entsprechend stabil befestigt sein.